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   OLG Karlsruhe, 05.03.2024 - 17 U 20/21   

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OLG Karlsruhe, 05.03.2024 - 17 U 20/21 (https://dejure.org/2024,6616)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.03.2024 - 17 U 20/21 (https://dejure.org/2024,6616)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05. März 2024 - 17 U 20/21 (https://dejure.org/2024,6616)
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  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 335/21

    "Dieselverfahren"; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.03.2024 - 17 U 20/21
    Den daraus abgeleiteten Schadensersatzansprüchen liegen lediglich unterschiedliche Methoden der Schadensberechnung zugrunde, die im Kern an die Vertrauensinvestition des Käufers bei Abschluss des Kaufvertrags anknüpfen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, Rn. 45, juris).

    Die Übereinstimmungsbescheinigung verweist nach ihrem gesetzlichen Inhalt auch auf materielle Voraussetzungen, die im Falle einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, Rn. 34, juris).

    Ob die Grenzwerte unter den Bedingungen des NEFZ auch bei veränderter Funktion eingehalten würden ist hingegen mit Rücksicht auf den Wortlaut des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht von Bedeutung (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, Rn. 51, juris).

    Die Beklagte ist der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das Thermofenster als festgestellte Abschalteinrichtung zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, Rn. 54, juris), nicht nachgekommen.

    Auch ohne Kenntnisnahme der vom Fahrzeughersteller ausgegebenen Übereinstimmungsbescheinigung geht der Käufer typischerweise davon aus, dass der Hersteller für das erworbene Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgegeben hat und dass diese die gesetzlich vorgesehene Übereinstimmung mit allen maßgebenden Rechtsakten richtig ausweist (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, Rn. 56, juris).

    Dementsprechend muss der Fahrzeughersteller, wenn er eine Übereinstimmungsbescheinigung trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgegeben und dadurch § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verletzt hat, im Fall der Inanspruchnahme nach § 823 Abs. 2 BGB Umstände darlegen und beweisen, die sein Verhalten zum maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufs des Fahrzeugs durch den Kläger ausnahmsweise nicht als fahrlässig erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, Rn. 59, 61 mwN, juris).

    Das setzt zunächst die Darlegung und erforderlichenfalls den Nachweis eines Rechtsirrtums seitens des Fahrzeugherstellers voraus (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, Rn. 63, juris).

    Daraus ergeben sich Vorgaben des Unionsrechts für die Anwendung des nationalen Rechts sowohl in Bezug auf die Untergrenze als auch auf die Obergrenze des nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu gewährenden Schadensersatzes, die das Schätzungsermessen innerhalb einer Bandbreite zwischen 5% und 15% des gezahlten Kaufpreises rechtlich begrenzen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, Rn. 73 mwN, juris).

    Über diese originär schadensrechtlichen Gesichtspunkte hinaus hat der Tatrichter das Gewicht des der Haftung zugrundeliegenden konkreten Rechtsverstoßes für das unionsrechtliche Ziel der Einhaltung gewisser Emissionsgrenzwerte sowie den Grad des Verschuldens nach Maßgabe der Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls zu bewerten, um so dem Gebot einer verhältnismäßigen Sanktionierung auch bezogen auf den zu würdigenden Einzelfall Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, Rn. 76 f. mwN, juris).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Tatrichter bei seiner Schätzung innerhalb des genannten Rahmens zur Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht gehalten (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, Rn. 78 mwN, juris).

    Das wiederum kann nur dann der Fall sein, wenn es nicht seinerseits eine unzulässige Abschalteinrichtung beinhaltet (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, Rn. 80 mwN, juris).

  • EuGH, 14.07.2022 - C-128/20

    GSMB Invest - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG)

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.03.2024 - 17 U 20/21
    Da Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 eine Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Abschalteinrichtungen enthält, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist diese Bestimmung eng auszulegen (EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20 -, Rn. 50 mwN, juris).

    Eine Abschalteinrichtung ist nach dieser Bestimmung nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn nachgewiesen ist, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20 -, Rn. 62, juris).

    Notwendig im Sinn dieser Bestimmung ist eine Abschalteinrichtung nur dann, wenn zum Zeitpunkt der EG-Typgenehmigung dieser Einrichtung oder des mit ihr ausgestatteten Fahrzeugs keine andere technische Lösung unmittelbare Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall, die beim Fahren eines Fahrzeugs eine konkrete Gefahr hervorrufen, abwenden kann (EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, Rn. 69, juris).

    Eine Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet ist, kann jedenfalls nicht unter die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 715/2007 vorgesehene Ausnahme fallen (EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20 -, Rn. 70, juris).

  • BGH, 25.09.2023 - VIa ZR 1/23

    Voraussetzungen einer Entlastung des Herstellers eines vom sog. Dieselskandal

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.03.2024 - 17 U 20/21
    Beruft sich der Fahrzeughersteller auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum, muss er sowohl den Verbotsirrtum als solchen als auch die Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums darlegen und erforderlichenfalls beweisen (BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23 -, Rn. 14, juris; BGH, Urteil vom 16. Oktober 2023 - VIa ZR 1511/22 -, Rn. 12, juris).

    Der Fahrzeughersteller muss darlegen und beweisen, dass sich sämtliche seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB über die Rechtmäßigkeit der vom Käufer dargelegten und erforderlichenfalls nachgewiesenen Abschalteinrichtung mit allen für die Prüfung nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bedeutsamen Einzelheiten im maßgeblichen Zeitpunkt im Irrtum befanden oder im Falle einer Ressortaufteilung den damit verbundenen Pflichten genügten (BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23 -, Rn. 14, juris; BGH, Urteil vom 23. Januar 2024 - VIa ZR 1284/22 -, Rn. 16 f., juris).

  • OLG Karlsruhe, 28.11.2023 - 17 U 415/21
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.03.2024 - 17 U 20/21
    Die Änderung der Klageanträge im Berufungsverfahren im Hinblick auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Differenzschaden stellt eine gemäß § 264 Nr. 2 ZPO stets zulässige Antragsänderung dar (Senat, Urteil vom 28. November 2023 - 17 U 415/21 -, Rn. 27 mwN, juris), die nicht den Voraussetzungen des § 533 ZPO unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2004 - V ZR 104/03 -, Rn. 25, juris).

    Der Anspruch auf großen Schadensersatz aus § 826 BGB und der Anspruch auf Differenzschadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB iVm § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV knüpfen jeweils an denselben Sachverhalt an (Senat, Urteil vom 28. November 2023 - 17 U 415/21 -, Rn. 27 mwN, juris).

  • BGH, 18.05.2017 - VII ZR 122/14

    Hemmung der Verjährung durch gerichtliche Geltendmachung: Änderung des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.03.2024 - 17 U 20/21
    Wechselt ein Kläger - wie hier - nur die Art der Schadensberechnung (vgl. oben II. 1.), ohne seinen Klageantrag zu erweitern oder diesen auf einen anderen Lebenssachverhalt zu stützen, liegt keine Änderung des Streitgegenstands vor (vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - VII ZR 122/14 -, NJW 2017, 2673 Rn. 23 mwN).
  • BGH, 23.01.2024 - VIa ZR 1284/22

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Neufahrzeugs gegen den Hersteller

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.03.2024 - 17 U 20/21
    Der Fahrzeughersteller muss darlegen und beweisen, dass sich sämtliche seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB über die Rechtmäßigkeit der vom Käufer dargelegten und erforderlichenfalls nachgewiesenen Abschalteinrichtung mit allen für die Prüfung nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bedeutsamen Einzelheiten im maßgeblichen Zeitpunkt im Irrtum befanden oder im Falle einer Ressortaufteilung den damit verbundenen Pflichten genügten (BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23 -, Rn. 14, juris; BGH, Urteil vom 23. Januar 2024 - VIa ZR 1284/22 -, Rn. 16 f., juris).
  • BGH, 16.10.2023 - VIa ZR 1511/22

    Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verwendung unzulässiger

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.03.2024 - 17 U 20/21
    Beruft sich der Fahrzeughersteller auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum, muss er sowohl den Verbotsirrtum als solchen als auch die Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums darlegen und erforderlichenfalls beweisen (BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23 -, Rn. 14, juris; BGH, Urteil vom 16. Oktober 2023 - VIa ZR 1511/22 -, Rn. 12, juris).
  • BGH, 19.03.2004 - V ZR 104/03

    Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.03.2024 - 17 U 20/21
    Die Änderung der Klageanträge im Berufungsverfahren im Hinblick auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Differenzschaden stellt eine gemäß § 264 Nr. 2 ZPO stets zulässige Antragsänderung dar (Senat, Urteil vom 28. November 2023 - 17 U 415/21 -, Rn. 27 mwN, juris), die nicht den Voraussetzungen des § 533 ZPO unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2004 - V ZR 104/03 -, Rn. 25, juris).
  • OLG Karlsruhe, 22.08.2023 - 8 U 86/21

    Haftung eines Pkw-Herstellers für ein Dieselfahrzeug mit Thermofenster;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.03.2024 - 17 U 20/21
    (aa) Dabei kann es vorliegend dahinstehen, ob es sich bei dem von der Beklagten als Grund für die Erforderlichkeit des Thermofensters zum Motorschutz angeführten Phänomenen der Versottung und Verlackung überhaupt um "Fehlfunktionen" im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs handelt (jeweils teilweise nur für die Versottung verneinend OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. August 2023 - 8 U 86/21 -, Rn. 134 ff., juris; OLG Dresden, Urteil vom 9. Oktober 2023 - 5a U 2194/22 -, Rn. 54, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Oktober 2023 - 24 U 103/22 -, Rn. 34 ff., juris; OLG Celle, Urteil vom 20. Dezember 2023 - 7 U 1742/19 -, Rn. 80, juris; OLG Köln, Urteil vom 21. Dezember 2023 - 10 U 61/21 -, Rn. 52, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 2. Februar 2024 - 4 U 32/22 -, Rn. 48 ff., juris).
  • OLG Stuttgart, 19.10.2023 - 24 U 103/22

    Unvermeidbarer Verbotsirrtum hinsichtlich "Thermofenster" und

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.03.2024 - 17 U 20/21
    (aa) Dabei kann es vorliegend dahinstehen, ob es sich bei dem von der Beklagten als Grund für die Erforderlichkeit des Thermofensters zum Motorschutz angeführten Phänomenen der Versottung und Verlackung überhaupt um "Fehlfunktionen" im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs handelt (jeweils teilweise nur für die Versottung verneinend OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. August 2023 - 8 U 86/21 -, Rn. 134 ff., juris; OLG Dresden, Urteil vom 9. Oktober 2023 - 5a U 2194/22 -, Rn. 54, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Oktober 2023 - 24 U 103/22 -, Rn. 34 ff., juris; OLG Celle, Urteil vom 20. Dezember 2023 - 7 U 1742/19 -, Rn. 80, juris; OLG Köln, Urteil vom 21. Dezember 2023 - 10 U 61/21 -, Rn. 52, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 2. Februar 2024 - 4 U 32/22 -, Rn. 48 ff., juris).
  • OLG Karlsruhe, 02.02.2024 - 4 U 32/22
  • OLG Karlsruhe, 13.12.2023 - 6 U 233/21

    Dieselskandal: Teilrückzahlung des Kaufpreises für Kraftfahrzeug aufgrund

  • OLG Celle, 20.12.2023 - 7 U 1742/19

    Abtretung; Dieselskandal; Abschalteinrichtung; Motorschutz; Vorteilsausgleich;

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